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1. Allgemeines

1.1.

Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB mit Sitz in Deutschland.

 

1.2

Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich durch schriftliche Bestätigung anerkannt werden. Die Geschäftsbedingungen gelten insbesondere bei ständigen Geschäftsbedingungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Käufer bei einem früher von unserer Seite ausgeführten Auftrag zugegangen sind.

 

2. Auftragserteilung, Vereinbarungen sowie Ergänzungen und Änderungen

2.1.

Auftragserteilung, Vereinbarungen sowie Ergänzungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Das gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

 

2.2.

Die in den Bestell- und Lieferscheinen angegebenen Lieferfristen und Preise sowie die telefonisch oder mündlich mitgeteilte Informationen haben lediglich informativen Charakter und sind nicht rechtsverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als rechtsverbindlich bestätigt.

 

2.3.

Für die Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Beschreibung in dem Angebot oder die dem Auftrag zugrunde liegende Konstruktionszeichnung als vereinbart. Hinweise auf mögliche Leistungssteigerungen der Maschine, für die ein Ersatzteil bestimmt ist, gelten nur dann als vertragliche Beschaffenheitsangaben, wenn sie ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden.

 

3. Anwendbares Recht

Sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages, die nicht ausdrücklich oder konkludent in dem Vertrag, d. h. den besonderen zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen und den allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind, unterfallen dem deutschen materiellen Recht des BGB und HGB. Die Anwendbarkeit des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) ist ausgeschlossen.

 

4. Preise

Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ab unserer Niederlassung ausschließlich Fracht und Mehrwertsteuer (FCA – Incoterms 2020). Unsere Angebotspreise sind unverbindlich, es sei denn, sie sind als Festangebote bezeichnet. Wir sind bei neuen Aufträgen (Anschlussaufträge) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

 

5. Zahlungsbedingungen

5.1.

Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Weitergehende Zahlungsziele bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

 

5.2.

Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht. Bei eventuellen Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.

 

5.3.

Rechnungsregulierung durch Wechsel erfolgt zahlungshalber. Die Wechselzahlung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Diskont-, Wechsel- und Spesenkosten trägt der Käufer.

 

5.4.

Der Käufer kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei begründeter und fristgerechter Mängelrüge hat der Käufer nur das Recht, die Zahlung des Teils der Rechnung aufzuschieben, der die mangelhafte Lieferung betrifft.

 

5.5.

Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder die Stellung eines Akkreditivs zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

 

6. Zahlungsverzug

Für den Fall der Überschreitung der Zahlungsziele durch den Käufer sind wir berechtigt, ab Eintritt des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu fordern.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1.

Der Kaufgegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Käufer zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der Vorbehaltsware als Sicherung für unsere Saldorechnung.

 

7.2.

Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordentlichen Geschäftsverkehrs über gelieferte Vorbehaltsware zu verfügen, wenn wir hierzu unser schriftliches Einverständnis gegeben haben. Im Falle der Veräußerung der noch unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware tritt der Käufer seine Forderung gegen den Drittabnehmer an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an.

 

7.3.

Eine Be- oder Verarbeitung durch den Käufer erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs in unserem Auftrag, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; wir werden entsprechend dem Verhältnis des Nettofakturenwertes unserer Ware zum Nettofakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung unserer Ansprüche dient.

 

7.4.

Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware tritt der Käufer seine Forderung gegen den Eigentümer oder Besitzer der beweglichen oder unbeweglichen Sache, mit der die gelieferte Ware verbunden, vermischt oder vermengt wurde, in Höhe der Ansprüche der gelieferten Materialien an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an.

 

7.5.

Von der Einziehungsbefugnis bezüglich der abgetretenen Forderungen werden wir keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten deren Gesamtforderung um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Käufers verpflichtet.

 

7.6.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vom Käufer nicht sicherheitsübereignet werden. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von Dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.

 

7.7.

Bei Lieferungen in das Ausland, insbesondere Weiterlieferungen durch den Käufer, in denen ein weitergehender als ein einfacher Eigentumsvorbehalt nicht zulässig ist, vereinbaren die Parteien einen einfachen Eigentumsvorbehalt.

 

8. Versand, Lieferung

8.1.

Lieferung erfolgt ab unserer Niederlassung (FCA – Incoterms 2020). Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Liefergegenstandes auf den Käufer über. Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. 

 

8.2.

Lieferfristen gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, wir haben verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn sich die Versendung ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird.

 

8.3.

Angemessene Teillieferungen sind uns gestattet.

 

9. Gewährleistung und Schadensersatz

Für Mängel der Lieferung oder Werkleistung haften wir im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflicht aus § 377 HGB durch den Käufer wie folgt:

 

9.1.

Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.

 

9.2.

Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. 

 

9.3.

Sollte die unter 9.1. genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Mal misslingt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.

 

9.4.

Soweit sich nachstehend (Ziffer 9.5.) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung und Ansprüche auf Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns.

 

9.5.

Der unter Ziffer 9.4. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur als abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ genannt werden. Für den Fall des Aufwandersatzes gilt Vorstehendes entsprechend. 

 

9.6.

Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne unsere vorherige Genehmigung erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder Dritter. 

 

10. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Käufer infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nachpflichten (insb. Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes) nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die o.g. Regelungen gemäß Ziffer 9 entsprechend.

 

11. Verjährung

Der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt, soweit nicht ein Fall der Arglist vorliegt, in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist hat der Käufer nicht das Recht, Zurückbehaltungsrechte wegen Mangelhaftigkeit der Ware geltend zu machen oder unter Hinweis auf den Mangel die Kaufpreiszahlung zu verweigern. Der Käufer kann aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt wäre. Ansprüche aus Herstellerregress bleiben durch diesen Abschnitt unberührt. 

 

12. Gewerbliche Schutzrechte

Soweit nicht anders vereinbart erwirbt der Käufer keine Rechte an uns zustehenden gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten, die hinsichtlich der gelieferten Gegenstände bestehen. Wir bleiben ausschließlicher Inhaber sämtlicher gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte.

 

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist unser Geschäftssitz.

 

Der Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie mit natürlichen oder juristischen Personen, die keinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder diesen nach Abschluss des Vertrages in das Ausland verlegen, ist Aachen. 

 

 

Präambel

Extruder Experts wurde 2006 gegründet und ist ein führender Hersteller und Dienstleister für Verschleißteile für Doppelschneckenextruder. 

 

Artikel 1. Zustandekommen des Vertrages

1.1.

Die nachstehend aufgeführten Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrags. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Handelsgeschäfte mit Kunden, deren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands liegt. Sie gelten nicht für Geschäfte mit Verbrauchern.

 

1.2.

Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Verweisen des Kunden auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen; abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Die "Last Shot-Regel" findet keine Anwendung. Die Parteien sind sich darüber einig, dass nach Vertragsabschluss übermittelte Allgemeine Geschäftsbedingungen, sei es in Rechnungen oder in anderen Dokumenten, keinen rechtlichen Wert haben.

 

1.3.

Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen gelten auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass es eines ausdrücklichen Hinweises oder Vertrages bei deren Abschluss bedarf.

 

Artikel 2. Begriffsbestimmungen

In diesen Allgemeinen Verkaufs- und Dienstleistungsbedingungen haben die folgenden Begriffe die ihnen im Folgenden zugewiesene Bedeutung:

"Vertrag": Die schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien über die Lieferung von Produkten und/oder die Erbringung von Dienstleistungen sowie alle Anhänge, einschließlich vereinbarter schriftlicher Änderungen und Ergänzungen der genannten Dokumente;

 

"Grobe Fahrlässigkeit": Die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße vor im Sinne eines leichtfertigen Handelns, d. h. die Nichtbeachtung einfacher, offenkundiger und grundlegender Regeln oder die Verletzung besonders wichtiger Sorgfaltsregeln und die Inkaufnahme eines möglichen Schadens;

 

"Haftung": unsere Haftung setzt ein Verschulden voraus, das zumindest Fahrlässigkeit voraussetzt;

 

"Schriftlich": Mitteilung durch ein von beiden Parteien unterzeichnetes Dokument oder durch Brief, Fax, elektronische Post und andere von den Parteien vereinbarte Kommunikationsmittel;

 

"Das/die Produkt(e)": Beziehen sich in dieser Urkunde auf den Verkauf von Waren und auf die Erbringung von Dienstleistungen (Serviceverträge), einschließlich der Lieferung von Ersatzteilen, wenn diese für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung im Falle von Serviceverträge erforderlich sind. Für gemischte Verträge wird auf Artikel 3 CISG verwiesen;

 

"Service-Verträge": Serviceverträge beziehen sich auf die Erbringung von Dienstleistungen, d. h. Reparaturen, Reparaturen vor Ort, Wartung, fachgerechte Installation, Inbetriebnahme, Montagen, Inspektionen und sonstige Dienstleistungen mit Personalentsendung;

 

"Dienstleistungen": Dienstleistungen sind die im Rahmen von Serviceverträgen erbrachten Leistungen für Reparaturen im Haus und vor Ort, Inbetriebnahmen, Montagen, Wartungen, Inspektionen und sonstige Dienstleistungen mit Personalentsendung.

 

 

Artikel 3. Aufträge

3.1.

Das Angebot, die Auftragsbestätigung, die Auftragsannahme oder der Verkauf von Produkten und/oder Dienstleistungen, die hierin enthalten sind, unterliegen den in dieser Urkunde enthaltenen Bedingungen und sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt haben. Eine Änderung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Dienstleistungsbedingungen oder unserer Angebote, Auftragsbestätigungen oder Verträge ist nur dann gültig, wenn sie schriftlich vereinbart oder nachgewiesen wird. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder unserer Angebote, Auftragsbestätigungen oder Verträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform.

 

3.2.

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind alle angegebenen Liefer- und Fertigstellungsfristen oder Angaben hierzu, ob schriftlich oder mündlich, unverbindlich. Die Lieferfrist ist nur dann maßgeblich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurde.

 

3.3.

Es wird vereinbart, dass Angaben über die Produkte und ihre Verwendung, wie Gewichte, Maße, Fassungsvermögen, Volumen, Leistungen, Preise, Farben und andere Daten, die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten enthalten sind, sowie Angaben über Lieferfristen und -termine und Preise nur dann Vertragsinhalt werden, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

 

3.4.

Bezeichnungen von Gewichten, Maßen, Fassungsvermögen, Volumen, Leistungen und anderen Daten beziehen sich auf die in Deutschland geltenden Einheiten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

 

 

Artikel 4. Preise und Kosten

4.1.

Unsere Preise sind in €uro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die zum Zeitpunkt der Lieferung fällig ist. Die Preise schließen den Transport nicht ein und verstehen sich FCA (INCOTERMS ® 2020). Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, schulden wir nur die Übergabe der Produkte an den ersten Transporteur. Die Beladung des Transportmittels liegt in der Verantwortung des Kunden.

 

4.2.

Sollten wir jedoch Kosten übernehmen, die laut Vertrag auf Rechnung des Kunden gehen (z.B. für Transport oder Versicherung gemäß FCA), so gelten diese Beträge nicht als im Vertragspreis enthalten und sind vom Kunden zu erstatten.

 

4.3.

Übersteigt die für die Erbringung der Leistungen benötigte Zeit einen Arbeitstag oder macht dies eine Übernachtung erforderlich, so hat der Kunde unserem Personal in der Nähe des Einsatzortes angemessen eingerichtete Einzelzimmer mit ordnungsgemäßer Waschgelegenheit zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die Unterbringung trägt der Kunde, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. In Ermangelung geeigneter Unterkünfte in der Nähe der Baustelle trägt der Kunde die zusätzlichen Kosten für Transport und angemessene Unterbringung.

 

4.4.

Um eine korrekte Rechnungsstellung für Vor-Ort-Einsätze zu gewährleisten, muss der Kunde die benötigten Ersatzteile, Arbeitsstunden, Überstunden und Mehrarbeit auf unseren Formularen bestätigen, die unser Personal ausfüllt und von denen er eine Kopie erhält. Mit seiner Unterschrift auf unseren Stundenzetteln erkennt der Kunde die angegebenen Materialkosten, Spesen und Arbeitsstunden an und akzeptiert sie.

 

4.5.

Verlangt der Kunde Leistungen, die Überstunden erforderlich machen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Das Gleiche gilt für Ersatzteile, die nicht vom Vertrag erfasst sind. Die Mehrkosten für Überstunden und Ersatzteile werden nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisen unserer Preislisten in Rechnung gestellt. 

 

4.7.

Sollten sich die Arbeiten aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögern und/oder sollte eine Unterbrechung der Arbeiten erforderlich sein, so gehen die daraus resultierenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

 

4.8.

Bei früheren Geschäften vereinbarte Preise gelten nicht für spätere Geschäfte, es sei denn, dies wurde ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Dies gilt auch, wenn Serviceleistungen auf Wunsch des Kunden zeitlich verschoben werden, es sei denn, wir bestätigen die ursprünglich vereinbarten Preise schriftlich.

 

Artikel 5. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

5.1.

Unsere Preisforderungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar, es sei denn, es wurden andere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart.

 

5.2.

Akkreditive, Wechsel, Eigenwechsel und Schecks nehmen wir nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

 

5.3.

Der Kunde hat kein Recht zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, es sei denn, die zugrundeliegenden Gegenforderungen sind rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt. Eine Zurückbehaltung oder ein Abzug wegen nicht vertragsgemäßer Produkte ist auf die nicht vertragsgemäßen Produkte beschränkt, sofern der Kunde die Vertragswidrigkeit in Übereinstimmung mit Artikel 11.1 mitgeteilt hat.

 

5.4.

Wenn der Betrieb des Kunden außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes geführt wird, wozu insbesondere Pfändungen, Wechsel- oder Scheckproteste, Zahlungsverzögerungen oder gar Zahlungseinstellung gehören, wenn ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder ein insolvenzähnliches Verfahren beantragt wird, sind wir berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel, Akzepte oder Schecks angenommen haben. Das gleiche gilt, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät oder sonstige Umstände eintreten, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem können wir in einem solchen Fall Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

 

5.5.

Unbeschadet unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen oder die Übergabe der Produkte an den Kunden zu verhindern, solange Anlass zu der Besorgnis besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem mit uns geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise nicht nachkommt.

 

Artikel 6. Zinsen bei verspäteter Zahlung

Wird der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum oder zu einem anderen Fälligkeitstermin beglichen, so sind wir ohne gesonderte Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. gemäß § 247 BGB zu verlangen. Darüber hinaus hat der Kunde uns in Höhe angemessener Anwaltskosten aus oder im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug freizustellen. 

 

Artikel 7. Gefahrübergang

Das Risiko für die im Rahmen dieses Vertrags gelieferten Produkte geht mit der Übergabe der Produkte an dem vertraglich gemäß Incoterm vereinbarten Ort auf den Kunden über. 

 

Artikel 8. Eigentumsvorbehalt

8.1.

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Produkten vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich etwaiger Saldoforderungen und Forderungen aus Wechseln, beglichen hat.

 

8.2.

Der Kunde ist mit unserer schriftlichen Zustimmung berechtigt, über die von uns gelieferten Produkte im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu verfügen. Die hiernach erteilte Einwilligung erlischt in den in Artikel 5.4 genannten Fällen. Darüber hinaus können wir dem Kunden die Berechtigung zum Verkauf durch schriftliche Mitteilung entziehen, wenn er seine Verpflichtungen uns gegenüber verletzt, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät oder wenn uns andere Vorfälle bekannt werden, die Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit begründen.

 

8.3.

Das Recht des Kunden, die gelieferten Produkte zu verarbeiten, unterliegt ebenfalls den in Ziffer 8.2 genannten Einschränkungen. Der Kunde erwirbt kein Eigentum an den ganz oder teilweise verarbeiteten Produkten; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich zu unseren Gunsten als Hersteller. Sollten wir, aus welchen Gründen auch immer, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt verlieren, so ist zwischen dem Kunden und uns bereits jetzt vereinbart, dass wir mit der Verarbeitung der Produkte das Eigentum erwerben und der Kunde unentgeltlicher Verwahrer der Produkte bleibt.

 

8.4.

Werden die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mit Produkten, die im Eigentum Dritter stehen, untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an den neuen Produkten oder dem vermischten Bestand. Der Eigentumsanteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte und dem Rechnungswert der anderen Produkte.

 

8.5.

Produkte, an denen wir gemäß Artikel 8.3. und 8.4. Allein- oder Miteigentum erwerben, gelten ebenso wie die gemäß Absatz 8.1. unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte als unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Produkte im Sinne der nachfolgenden Absätze.

 

8.6.

Der Kunde tritt hiermit alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte an uns ab. Dies gilt auch für die Forderungen gegen die Bank, die im Rahmen der Weiterveräußerung ein Akkreditiv zugunsten des Kunden (= Wiederverkäufers) eröffnet oder bestätigt hat. Handelt es sich bei der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware um eine verarbeitete Ware oder um einen vermischten Bestand, bei dem neben der von uns gelieferten Ware nur solche Waren vorhanden sind, die entweder im Eigentum des Kunden oder im Eigentum Dritter aufgrund eines (einfachen) Eigentumsvorbehaltes stehen, so tritt der Kunde alle Forderungen aus der Weiterveräußerung ab. Im anderen Fall, d.h. bei einem Zusammentreffen von Vorausabtretungsansprüchen anderer Lieferanten, steht uns der Weiterveräußerungserlös anteilig zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Produkte zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Produkten.

 

8.7.

Soweit unsere Forderungen durch die Abtretung und den Eigentumsvorbehalt unzweifelhaft um mehr als 20 % über den zu sichernden Betrag gesichert sind, ist ein etwaiger Überschuss der Forderungen und/oder der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf Verlangen des Kunden freizugeben.

 

8.8.

Der Kunde ist ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt, wenn kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb im Sinne von Ziffer 5.4. mehr vorliegt. Darüber hinaus können wir die dem Kunden erteilte Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn er seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht einhält, insbesondere in Zahlungsverzug gerät oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit begründen. Erlischt die vorstehende Befugnis oder wird sie von uns widerrufen, so hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben und Unterlagen zu überlassen.

 

8.9.

Bei Zugriffen Dritter auf unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte oder auf an uns abgetretene Forderungen hat der Kunde auf unser Eigentum/unser Recht hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten der Geltendmachung und Verfolgung dieser Ansprüche trägt der Kunde.

 

8.10.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist er auf unser Verlangen hin verpflichtet, alle unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte unverzüglich an uns herauszugeben und etwaige Herausgabeansprüche gegen Dritte im Zusammenhang mit diesen Produkten an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten ausdrücklich etwas anderes erklärt.

 

8.11.

In den in Artikel 5.4. genannten Fällen können wir verlangen, dass der Kunde uns die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, die gemäß Artikel 8.6. an uns abgetreten wurden, einschließlich seiner Schuldner mitteilt. Nach dieser Unterrichtung sind wir berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Dritten offenzulegen, soweit wir dies für angemessen halten.

 

8.12.

Ist nach dem Recht des Bestimmungslandes (lex rei sitae) eine erweiterte Eigentumsvorbehaltsklausel nicht wirksam, behalten wir uns das Eigentum an den Produkten in dem nach dem anwendbaren Recht zulässigen Umfang vor, wobei es sich zumindest um einen einfachen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Produkte handelt. 

 

Artikel 9. Vertragliche Lieferbedingungen

9.1.

Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung "FCA" (INCOTERMS ® 2020) an unserem Standort. Die Gefahr der Beschädigung oder des Verlusts der Produkte geht zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem wir ihm mitteilen, dass die Produkte zur Abholung bereitstehen. Im Falle eines von uns organisierten Transports geht das Risiko zum Zeitpunkt der Übergabe der Produkte an den Transporteur auf den Kunden über. Wenn der Kunde uns den Transporteur nicht rechtzeitig benennt, können wir nach eigenem Ermessen den Transport zu den üblichen Bedingungen auf Kosten und Risiko des Kunden durchführen lassen. Eine Benachrichtigung des Kunden über die Lieferung der Produkte ist nicht erforderlich.

 

9.2.

Jede vereinbarte Handelsklausel ist gemäß den INCOTERMS ® auszulegen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten.

 

9.3.

Wir haben das Recht zu angemessenen Teillieferungen.

 

Artikel 10. Verzögerung der Lieferung

10.1.

Im Falle eines Verzugs bei der Lieferung von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen ist der Kunde berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 0,5 % des Vertragspreises für jede volle Woche des Verzugs zu verlangen, sofern der Kunde uns von dem Verzug in Kenntnis setzt. Teilt der Kunde uns dies innerhalb von 15 Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin mit, so beginnt der Schadensersatz mit dem vereinbarten Liefer-/Fertigstellungsdatum oder mit dem letzten Tag innerhalb der vereinbarten Liefer-/Fertigstellungsfrist. Teilt der Kunde uns dies nach Ablauf von 15 Tagen nach dem vereinbarten Liefer-/Fertigstellungsdatum mit, beginnt der Schadenersatz mit dem Datum der Mitteilung. Der pauschalierte Verzugsschaden darf 5 % des Rechnungswertes der verspäteten Produkte nicht überschreiten.

 

10.2.

Wenn wir die Produkte nicht bis zu dem Datum geliefert haben, an dem der Kunde Anspruch auf den Höchstbetrag des pauschalierten Schadenersatzes gemäß Artikel 10.1. erworben hat, kann der Kunde den Vertrag in Bezug auf diese Produkte schriftlich kündigen, wenn sie nicht innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung durch uns an den Kunden geliefert werden.

 

10.3.

Wenn die Parteien einen festen Liefer-/Fertigstellungstermin vereinbart haben, kann der Kunde den Vertrag durch Mitteilung an uns in Bezug auf die Produkte, die bis zu diesem Termin nicht geliefert/fertiggestellt wurden, kündigen.

 

10.4.

Im Falle der Beendigung des Vertrages gemäß diesem Artikel ist der Kunde berechtigt, zusätzlich zu den gemäß Artikel 10.1. gezahlten oder zu zahlenden Beträgen Schadensersatz für jeden zusätzlichen finanziellen Verlust zu verlangen, sofern der Gesamtbetrag 10 % des Preises der nicht gelieferten/nicht fertig gestellten Produkte nicht überschreitet.

 

10.5.

Die Rechtsbehelfe nach diesem Artikel schließen alle anderen Rechtsbehelfe wegen Lieferverzug oder Nichtlieferung aus.

 

Artikel 11. Haftung für mangelnde Vertragsgemäßheit 

11.1.

Der Kunde hat die Produkte unverzüglich nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort und/oder nach Abschluss der Dienstleistungen zu untersuchen. Er hat uns jede Vertragswidrigkeit der Produkte unverzüglich ab dem Zeitpunkt schriftlich anzuzeigen, an dem der Kunde die Vertragswidrigkeit feststellt oder hätte feststellen müssen. Offensichtliche Sachmängel, Mengenabweichungen oder Falschlieferungen sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 14 Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort bzw. Fertigstellung, in jedem Fall aber vor Anschluss, Vermischung, Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware trotz dieser Mängel als genehmigt, es sei denn, wir oder unsere gesetzlichen
Erfüllungsgehilfen haben arglistig gehandelt. Der Kunde kann die Vertragswidrigkeit nicht mehr rügen, wenn er sie nicht innerhalb von 12 Monaten nach Ankunft/Fertigstellung der Produkte am vereinbarten Bestimmungsort anzeigt. Angaben zu Vertragswidrigkeiten dienen lediglich der Klarstellung wesentlicher Tatsachen. Sie stellen in keinem Fall einen Verzicht auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Anzeige oder ein Anerkenntnis der Vertragswidrigkeit dar, es sei denn, wir bestätigen ein solches Anerkenntnis ausdrücklich und schriftlich.

 

11.2.

Wir haften nicht für Mängel, die auf von dem Kunden beigestellten Materialien oder einem vom Kunden vorgeschriebenen oder spezifizierten Design beruhen. Wir haften nur für Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Produkts auftreten. Die Produkte gelten trotz geringfügiger, handelsüblicher oder durch den Geschäftsverkehr zwischen den Parteien bedingten Abweichungen als vertragsgemäß; der Kunde hat jedoch Anspruch auf eine Minderung des handelsüblichen oder im Rahmen der Geschäftsbeziehung üblichen Preises für solche Abweichungen.

 

11.3.

Wenn die Produkte nicht vertragsgemäß sind und der Kunde, nachdem er die Vertragswidrigkeit gemäß Artikel 11.1. angezeigt hat, in der Mängelrüge nicht mitteilt, die Produkte behalten zu wollen, sind wir nach unserem Ermessen berechtigt:

 

(a) die vertragswidrigen Produkte ohne zusätzliche Kosten für den Kunden durch vertragsgemäße Produkte zu ersetzen, oder

 

(b) die vertragswidrigen Produkte ohne zusätzliche Kosten für den Kunden nachzubessern, oder

 

(c) dem Kunden den für die vertragswidrigen Produkte gezahlten Preis zu erstatten und damit den Vertrag in Bezug auf diese Produkte aufzuheben.

 

Defekte Teile oder vertragswidrige Produkte, die ersetzt wurden, müssen uns zurückgegeben werden und gehen in unser Eigentum über.

 

11.4.

Der Kunde hat Anspruch auf einen pauschalierten Schadensersatz gemäß Artikel 10.1. für jede volle Woche der Verzögerung zwischen dem Datum der Mitteilung der Vertragswidrigkeit gemäß Artikel 11.1. und der Lieferung von Ersatzprodukten gemäß Artikel 11.3. a) oder der Reparatur gemäß Artikel 11.3. b). Dieser Schadenersatz kann mit dem gemäß Artikel 10.1. zu zahlenden Schadenersatz kumuliert werden, darf jedoch insgesamt 5 % des Vertragspreises dieser Produkte nicht überschreiten.

 

11.5.

Wenn wir unsere Pflichten gemäß Artikel 11.3. nicht bis zu dem Datum erfüllt haben, an dem der Kunde Anspruch auf den Höchstbetrag des pauschalierten Schadenersatzes gemäß diesem Abschnitt hat, kann der Kunde den Vertrag in Bezug auf die nicht vertragsgemäßen Produkte schriftlich kündigen, es sei denn, die Lieferung von Ersatzprodukten oder die Reparatur wird innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt einer solchen Mitteilung durch uns durchgeführt.

 

11.6.

Wird der Vertrag gemäß Artikel 11.3.(c) oder Artikel 11.5. gekündigt, so hat der Kunde zusätzlich zu den gemäß Artikel 11.4. gezahlten oder zu zahlenden Beträgen für die Rückerstattung des Preises und die Entschädigung für eine etwaige Verzögerung Anspruch auf Schadenersatz für einen zusätzlichen Verlust, der 5 % des Vertragspreises für das/die fehlerhafte(n) Produkt(e) nicht übersteigen darf.

 

11.7.

Entscheidet sich der Kunde dafür, die nicht vertragsgemäßen Produkte zurückzubehalten, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der Produkte am vereinbarten Bestimmungsort, wenn sie vertragsgemäß geliefert worden wären, und dem Wert der Produkte am gleichen Ort, an dem sie geliefert wurden, wobei diese Summe 15 % des Ertragspreises dieser Produkte nicht überschreiten darf.

 

11.8.

Mit Ausnahme der Bestimmungen in den Artikeln 10.1., 10.4. und 11.1. bis 11.7. besteht keine Haftung gegenüber dem Kunden für Folgeschäden und indirekte Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Produktions- oder Produktionszeitverluste, Einkommensverluste, Gewinnverluste, Nutzungsausfälle, Vertragsverluste, Kundenverluste, Auftragsverluste oder Verlust von Firmenwert.

 

11.9.

Die in diesem Artikel 11. genannten Rechtsbehelfe sind eine vollständige und endgültige Regelung aller bestehenden oder möglichen Ansprüche nach Gesetz, Gewohnheitsrecht oder Billigkeitsrecht, unter Ausschluss aller anderen Rechte oder Rechtsbehelfe. Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht, wenn dies nach geltendem Recht zwingend vorgeschrieben ist, wie z. B. bei Personenschäden oder Tod, bei Ansprüchen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte fallen, oder wenn wir uns des Betrugs, des vorsätzlichen Verhaltens oder der groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben. Bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

 

11.10.

Unsere Haftung für Schäden, soweit sie zwischen den Parteien vereinbart ist, setzt ein Verschulden im Sinne von Fahrlässigkeit voraus.

 

Artikel 12. Beanstandungen wegen mangelnder Konformität

12.1.

Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, kann der Kunde nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Datum der Lieferung/Fertigstellung des Produkts keine Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit mehr erheben. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde sich nach Ablauf dieser Frist nicht auf die Vertragswidrigkeit des Produkts berufen oder eine Gegenforderung geltend machen wird, wenn wir ihn wegen Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in Anspruch nehmen.

 

12.2.

Wenn eine Vertragswidrigkeit an einem Teil des Produkts behoben wurde, haften wir für Mängel an dem reparierten oder ersetzten Teil unter denselben Bedingungen, die für das ursprüngliche Produkt gelten, für einen Zeitraum von 12 Monaten. Für die übrigen Teile des Produkts verlängert sich die in Ziffer 12.1 genannte Frist nur um den Zeitraum, in dem und in dem Umfang, in dem das Produkt aufgrund des Mangels nicht genutzt werden konnte.

 

Artikel 13. Technische Unterstützung

13.1.

Bei Vor-Ort-Einsätzen hat der Kunde auf eigene Kosten die notwendige technische Unterstützung zu beschaffen, insbesondere:

 

  • Hilfs- und Fachpersonal mit entsprechender Ausrüstung,
  • gut beleuchtete Arbeitsplätze, die beheizt werden können, wenn die Außentemperaturen unter 0 °C liegen, und die mit Arbeitstischen ausgestattet sind,
  • freier und ungehinderter Zugang zur Baustelle zur ungehinderten Ausführung der Leistung, Transport- und Hebezeuge, trockene und verschließbare Lagerräume, Strom, Wasser, Licht, Druckluft, Fett, Glykol, Reinigungsmaterial usw,
  • beheizte Toiletten für unser Personal mit entsprechendem Mobiliar, sanitären Anlagen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.

 

13.2.

Damit die Arbeiten sofort nach Ankunft unseres Personals begonnen und ohne unnötige Behinderungen durchgeführt werden können, müssen alle erforderlichen Geräte und Werkzeuge bei Ankunft unseres Personals auf der Baustelle vorhanden sein. Dem Personal ist ungehinderter Zugang zu den Arbeitsplätzen und Maschinen zu gewähren.

 

13.3.

Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Entsorgung von verbrauchten Teilen und Stoffen, Reinigungs- und Verpackungsmaterial verantwortlich.

 

13.4.

Der Kunde gewährleistet, dass die örtlich geltenden Sicherheitsvorschriften eingehalten und notwendige spezielle Schutzkleidung und/oder Schutzvorrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde informiert uns über alle relevanten Sicherheitsvorschriften, die auf der Baustelle gelten. Alle erforderlichen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen müssen vor Beginn der Arbeiten getroffen worden sein und aufrechterhalten werden. Die Arbeiten dürfen nicht in einer die Gesundheit unserer Mitarbeiter gefährdenden Umgebung durchgeführt werden.

 

13.5.

Soweit nationale oder lokale arbeits- oder steuerrechtliche Vorschriften eine behördliche Anmeldung unserer Mitarbeiter erfordern, gewährleistet der Kunde, dass die örtlich geltenden Vorschriften eingehalten und uns die erforderlichen Vorrichtungen zur Anmeldung zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde informiert uns über alle relevanten arbeitsrechtlichen Vorschriften, die am Einsatzort gelten.

 

Artikel 14. Rechte an geistigem Eigentum 

Wir behalten uns unsere Rechte in Bezug auf unsere geistigen Eigentumsrechte, Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte, Marken oder ähnliche Rechte vor.

 

Artikel 15. Höhere Gewalt

15.1.

"Höhere Gewalt" bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands ("Ereignis höherer Gewalt"), das uns an der Erfüllung einer oder mehrerer unserer vertraglichen Verpflichtungen hindert, wenn ein solches Hindernis außerhalb unserer Kontrolle liegt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war und die Auswirkungen des Hindernisses von uns vernünftigerweise nicht hätten vermieden oder überwunden werden können.

 

15.2. 

Wenn wir eine oder mehrere unserer vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen, weil ein Dritter, den wir mit der Erfüllung des gesamten oder eines Teils des Vertrages beauftragt haben, in Verzug ist, können wir uns auf höhere Gewalt berufen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 15.1. dieser Klausel sowohl für uns als auch für den Dritten gegeben sind.

 

15.3. 

Bis zum Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass die folgenden Ereignisse die Voraussetzungen von Absatz 1 dieser Klausel erfüllen:

 

Krieg (ob erklärt oder nicht), Cyberwar, Feindseligkeiten, Invasion, Handlungen ausländischer Feinde, umfassende militärische Mobilmachung, Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder usurpierte Machtergreifung, Aufstand, terroristische Handlungen, Sabotage einschließlich Cyberattacken oder Piraterie; Devisen- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen, einschließlich Sekundärsanktionen, Boykott, Beschränkungen oder Unterbrechungen der Versorgung oder Lieferung, die sich unserer Kontrolle entziehen, behördliche Maßnahmen, unabhängig davon, ob sie rechtmäßig oder ungesetzlich sind, Befolgung von Gesetzen oder behördlichen Anordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; Seuchen, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen oder extreme Naturereignisse; Explosionen, Brände, Wasserschäden, Zerstörung von Ausrüstungen, längerer Ausfall von Transport-, Telekommunikations-, Informationssystemen oder Energie, einschließlich Cyberangriffe; allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Betriebsstätten.

 

15.4. 

Wir werden den Kunden unverzüglich über das Ereignis höherer Gewalt unterrichten.

 

15.5.

Wenn wir uns rechtmäßig auf diese Klausel berufen, sind wir ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis zur Unmöglichkeit der Erfüllung führt, von unserer Pflicht zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen und von jeglicher Haftung auf Schadensersatz oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, vorausgesetzt, dass die Mitteilung darüber unverzüglich erfolgt. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung dem Kunden zugeht.

 

15.6.

Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses Höherer Gewalt vorübergehend, so gelten die in Absatz 15.5. genannten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen verhindert. Wir verpflichtet, den Kunden zu benachrichtigen, sobald das Hindernis die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr beeinträchtigt.

 

15.7.

Wir sind verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt auf die Erfüllung des Vertrags zu begrenzen.

 

15.8. 

Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass dem Kunden in erheblichem Maße vorenthalten wird, was er vernünftigerweise aus der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen erwarten konnte, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Mitteilung an die andere Partei innerhalb einer angemessenen Frist zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, kann der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer der Behinderung 120 Tage überschreitet.

 

15.9.

Findet Absatz 15.8 Anwendung und hat eine der Vertragsparteien aufgrund einer Handlung der anderen Vertragspartei bei der Erfüllung des Vertrags vor der Beendigung des Vertrags einen Vorteil erlangt, so hat die Partei, die einen solchen Vorteil erlangt hat, der anderen Partei einen Geldbetrag zu zahlen, der dem Wert dieses Vorteils entspricht.

 

Artikel 16. Härtefall

16.1.

Wir sind verpflichtet, unsere vertraglichen Pflichten auch dann zu erfüllen, wenn Ereignisse eingetreten sind, die die Erfüllung schwieriger machen, als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise erwartet werden konnte.

 

16.2.

Ungeachtet des Absatzes 16.1. dieser Klausel sind die Parteien verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist nach Anrufung dieser Klausel alternative Vertragsbedingungen auszuhandeln, die eine Überwindung der Folgen des Ereignisses ermöglichen, wenn die weitere Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten aufgrund eines Ereignisses, das sich unserer Kontrolle entzieht, übermäßig beschwerlich geworden ist und von uns vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, dass wir es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berücksichtigen, und wenn wir das Ereignis oder seine Folgen vernünftigerweise nicht hätten vermeiden oder überwinden können.

 

16.3.

In den Fällen, in denen Absatz 16.2. dieser Klausel Anwendung findet, die Parteien sich aber nicht auf alternative Vertragsbedingungen gemäß diesem Absatz einigen konnten, sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Der Kunde kann ohne unsere Zustimmung keine Anpassung durch den Richter oder Schiedsrichter verlangen.

 

Artikel 17. Rechtswahl

17.1.

Alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Vertrag, die nicht ausdrücklich oder stillschweigend durch die im Vertrag selbst enthaltenen Bestimmungen geregelt sind (d.h. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle von den Parteien vereinbarten besonderen Bedingungen), werden durch Verweis auf das materielle schweizerische Recht unter Einschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Übereinkommen von 1980 - CISG) geregelt.

 

17.2.

Erwerb und Verlust von dinglichen Rechten an beweglichen Sachen, insbesondere Eigentum und Eigentumsvorbehalt gemäß Artikel 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Dienstleistungsbedingungen, unterliegen gemäß Artikel 104 des Schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 dem deutschen Recht.

 

17.3.

Jede Bezugnahme auf Handelsklauseln (wie EXW, FCA usw.) gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Klausel der von der Internationalen Handelskammer veröffentlichten INCOTERMS 2020 ®.

 

Artikel 18. Erfüllungsort und Forum

18.1.

Erfüllungsort für Dienstleistungen und Produktlieferungen ist unser Geschäftssitz, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Für Arbeiten vor Ort ist der Erfüllungsort jedoch der Ort, an dem die Leistungen erbracht werden.

18.2.

Hat der Kunde seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz, so ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Vertrag das für 31303 Burgdorf,
Deutschland, zuständige staatliche Gericht ausschließlich zuständig. Wir sind jedoch berechtigt, anstelle einer Klage vor dem für 31303 Burgdorf zuständigen staatlichen Gericht nach unserer Wahl auch vor dem staatlichen Gericht des Sitzes des Kunden zu klagen.

 

18.3.

Befindet sich der Sitz des Kunden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz, so sind alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich der Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Beendigung desselben, durch ein Schiedsverfahren gemäß der Schweizerischen Internationalen Schiedsordnung des Swiss Arbitration Centre zu entscheiden, die an dem Tag in Kraft ist, an dem die Einleitungsanzeige gemäß dieser Schiedsordnung eingereicht wird.

Die Zahl der Schiedsrichter beträgt ein oder drei. Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter, wenn sich die Parteien innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Klageschrift bei der Schweizerischen Schiedsgerichtsbarkeit darauf einigen; andernfalls besteht es aus drei Schiedsrichtern.

Der Sitz des Schiedsgerichts ist Zürich in der Schweiz.

Das Schiedsverfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt.

Es gelten die in Artikel 17 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen bestimmten Rechtsnormen. Die Parteien schließen ausdrücklich jeden Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs aus.

 

Artikel 19. Teilnichtigkeit und Auslegung 

19.1.

Die einzelnen Klauseln und Unterklauseln dieser Geschäftsbedingungen sind voneinander unabhängig und trennbar. Sollte eine der Klauseln oder Unterklauseln als unwirksam oder nicht durchsetzbar erachtet werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der anderen Klauseln oder Unterklauseln. Unwirksame Klauseln oder Unterklauseln gelten als durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel oder Unterklausel so weit wie möglich zu verwirklichen. Dies gilt entsprechend für Lücken im Vertrag.

 

19.2.

Im Falle von Unklarheiten oder widersprüchlicher Auslegung von Rechtsbegriffen sind die in dieser Urkunde enthaltenen Begriffe nach dem anwendbaren Recht auszulegen. Die deutsche Textversion des CISG und die deutschsprachige Version des Schweizer Rechts sind maßgebend. 

 

19.3.

Alle Abschnittsüberschriften dienen lediglich der Übersichtlichkeit und haben keinen Einfluss auf die Auslegung der vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Dienstleistungsbedingungen.

 

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Am Windrad 23

52156 Monschau

 

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Geschäftsführer Georg Hahn, Dirk Zimmermann

 

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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:

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