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1. Allgemeines

1.1.

Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

1.2

Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich durch schriftliche Bestätigung anerkannt werden. Die Geschäftsbedingungen gelten insbesondere bei ständigen Geschäftsbedingungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Käufer bei einem früher von unserer Seite ausgeführten Auftrag zugegangen sind.


2. Auftragserteilung, Vereinbarungen sowie Ergänzungen und Änderungen

2.1.

Auftragserteilung, Vereinbarungen sowie Ergänzungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Das gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

2.2.

Die in den Bestell- und Lieferscheinen angegebenen Lieferfristen und Preise sowie die telefonisch oder mündlich mitgeteilte Informationen haben lediglich informativen Charakter und sind nicht rechtsverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als rechtsverbindlich bestätigt.

2.3.

Für die Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Beschreibung in dem Angebot oder die dem Auftrag zugrunde liegende Konstruktionszeichnung als vereinbart. Hinweise auf mögliche Leistungssteigerungen der Maschine, für die ein Ersatzteil bestimmt ist, gelten nur dann als vertragliche Beschaffenheitsangaben, wenn sie ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden.


3. Anwendbares Recht


Sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages, die nicht ausdrücklich oder konkludent in dem Vertrag, d. h. den besonderen zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen und den allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind, unterfallen dem deutschen materiellen Recht des BGB und HGB. Die Anwendbarkeit des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) ist ausgeschlossen.


4. Preise

Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ab unserer Niederlassung ausschließlich Fracht und Mehrwertsteuer (EXW – Incoterms 2000). Unsere Angebotspreise sind unverbindlich, es sei denn, sie sind als Festangebote bezeichnet. Wir sind bei neuen Aufträgen (Anschlussaufträge) nicht an vorhergehende Preise gebunden.


5. Zahlungsbedingungen

5.1.

Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Weitergehende Zahlungsziele bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

5.2.

Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht. Bei eventuellen Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.

5.3.

Rechnungsregulierung durch Wechsel erfolgt zahlungshalber. Die Wechselzahlung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Diskont-, Wechsel- und Spesenkosten trägt der Käufer.

5.4.

Der Käufer kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei begründeter und fristgerechter Mängelrüge hat der Käufer nur das Recht, die Zahlung des Teils der Rechnung aufzuschieben, der die mangelhafte Lieferung betrifft.

5.5.

Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder die Stellung eines Akkreditivs zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.


6. Zahlungsverzug

Für den Fall der Überschreitung der Zahlungsziele durch den Käufer sind wir berechtigt, ab Eintritt des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu fordern.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1.

Der Kaufgegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Käufer zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der Vorbehaltsware als Sicherung für unsere Saldorechnung.

7.2.

Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordentlichen Geschäftsverkehrs über gelieferte Vorbehaltsware zu verfügen, wenn wir hierzu unser schriftliches Einverständnis gegeben haben. Im Falle der Veräußerung der noch unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware tritt der Käufer seine Forderung gegen den Drittabnehmer an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an.

7.3.

Eine Be- oder Verarbeitung durch den Käufer erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs in unserem Auftrag, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; wir werden entsprechend dem Verhältnis des Nettofakturenwertes unserer Ware zum Nettofakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung unserer Ansprüche dient.

7.4.

Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware tritt der Käufer seine Forderung gegen den Eigentümer oder Besitzer der beweglichen oder unbeweglichen Sache, mit der die gelieferte Ware verbunden, vermischt oder vermengt wurde, in Höhe der Ansprüche der gelieferten Materialien an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an.

7.5.

Von der Einziehungsbefugnis bezüglich der abgetretenen Forderungen werden wir keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten deren Gesamtforderung um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Käufers verpflichtet.

7.6.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vom Käufer nicht sicherheitsübereignet werden. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von Dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.

7.7.

Bei Lieferungen in das Ausland, insbesondere Weiterlieferungen durch den Käufer, in denen ein weitergehender als ein einfacher Eigentumsvorbehalt nicht zulässig ist, vereinbaren die Parteien einen einfachen Eigentumsvorbehalt.


8. Versand, Lieferung

8.1.

Lieferung erfolgt ab unserer Niederlassung (EXW – Incoterms 2000). Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Liefergegenstandes auf den Käufer über. Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. 

8.2.

Lieferfristen gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, wir haben verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn sich die Versendung ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird.

8.3.

Angemessene Teillieferungen sind uns gestattet.


9. Gewährleistung und Schadensersatz

Für Mängel der Lieferung oder Werkleistung haften wir im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflicht aus § 377 HGB durch den Käufer wie folgt:

9.1.

Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.

9.2.

Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. 

9.3.

Sollte die unter 9.1. genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Mal misslingt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.

9.4.

Soweit sich nachstehend (Ziffer 9.5.) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung und Ansprüche auf Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns.

9.5.

Der unter Ziffer 9.4. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur als abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ genannt werden. Für den Fall des Aufwandersatzes gilt Vorstehendes entsprechend. 

9.6.

Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne unsere vorherige Genehmigung erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder Dritter. 


10. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Käufer infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nachpflichten (insb. Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes) nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die o.g. Regelungen gemäß Ziffer 9 entsprechend.


11. Verjährung

Der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt, soweit nicht ein Fall der Arglist vorliegt, in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist hat der Käufer nicht das Recht, Zurückbehaltungsrechte wegen Mangelhaftigkeit der Ware geltend zu machen oder unter Hinweis auf den Mangel die Kaufpreiszahlung zu verweigern. Der Käufer kann aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt wäre. Ansprüche aus Herstellerregress bleiben durch diesen Abschnitt unberührt. 


12. Gewerbliche Schutzrechte

Soweit nicht anders vereinbart erwirbt der Käufer keine Rechte an uns zustehenden gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten, die hinsichtlich der gelieferten Gegenstände bestehen. Wir bleiben ausschließlicher Inhaber sämtlicher gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte.


13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist unser Geschäftssitz.

Der Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz unserer Gesellschaft. Der Gerichtsstand gilt auch für den Fall, dass der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Wir haben jedoch das Recht, den Käufer nach unserer Wahl auch vor dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.


14. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Dies gilt auch bei Vertragslücken.

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